Nach bestandener Fischereischeinprüfung senden wir Ihnen Ihr Prüfungszeugnis zu. Es enthält keine Punktezahl, sondern nur den Hinweis „bestanden“. Mit diesem Nachweis erhalten Sie den Fischereischein bei der Ordnungsbehörde an Ihrem Wohnort, also im Rathaus oder bei der Amts-/Gemeindeverwaltung, in Kiel nur beim Hafenamt (port authority), in Lübeck beim Fachbereichsdienst 5.061 (Bauverwaltung). Mitzubringen ist das Prüfungszeugnis, der Personalausweis (oder Reisepaß und aktuelle Meldebescheinigung) sowie für Heranwachsende und Erwachsene ein Paßbild. Die Kosten für den Fischereischein betragen 10.- Euro, hinzu kommt die kalenderjährlich einzuklebende Fischereiabgabemarke, die 10.- Euro kostet. In Schleswig-Holstein können Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres, also ab dem 12. Geburtstag, selbst einen Fischereischein erwerben. Sie können nicht nur – sie müssen auch. Jüngere Kinder können in Begleitung und unter Aufsicht eines Fischereischeinhabers angeln – ohne eigenen Fischereischein.
Das Prüfungszeugnis wird nur zur Erteilung des Fischereischeins benötigt. Verwahren Sie es anschließend sorgsam, etwa bei anderen wichtigen Dokumenten. Es wird beim Angeln nicht benötigt, sondern erst wieder, falls einmal Ihr Fischereischein nicht mehr (lesbar) vorliegt. Bei einem Verlust des Prüfungszeugnisses können wir auch helfen und eine Zweitschrift ausstellen, wenn wir Ihren Prüfungsbogen in unserem Archiv finden. Dafür haben wir ein Formular vorbereitet. Suche und Ausfertigung der Zweitschrift kosten allerdings 25 Euro. Das Archiv reicht in Einzelfälle zurück bis in das Jahr 1967, aber erst seit Einführung der Prüfungspflicht in Schleswig-Holstein im März 1983 ist es (nahezu) vollständig. Bedenken Sie vor Antragstellung auch, ob Sie die Prüfung wirklich über den Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. abgelegt haben. Seit 2005 führt sie an einigen Orten auch ein anderer Verband unter den Bezeichnungen „Landesanglerverband Schleswig-Holstein“, „Anglerunion Nord“ oder „Anglerverband Schleswig-Holstein“ durch. Auf dessen Archiv haben wir keinen Zugriff, so dass wir zu solchen Prüfungen kein Zeugnis ausstellen können.
Eines eigenen Erlaubnisscheins bedürfen Kinder unter 12 Jahren, wenn die Aufsichtsperson keinen Erlaubnisschein hat, der Kinder mit einbezieht, oder wenn die nach dem Erlaubnisschein der Aufsichtsperson maximal zulässige Anzahl an Angelruten überschritten werden soll. Beispiel: die Aufsichtsperson darf mit drei Ruten fischen und möchte diese auch ausschließlich selbst bedienen. Das Kind möchte mit einer eigenen zusätzlichen Rute fischen. Dann braucht es einen eigenen Erlaubnisschein.
Wenn aber die Aufsichtsperson einen Erlaubnisschein besitzt, der etwa die Benutzung von bis zu drei Ruten zuläßt, und das Kind soll eine davon bedienen, dann ist das Kind – jedenfalls beim LSFV – vom Erlaubnisschein der Aufsichtsperson mit umfaßt.
Für ukrainische Staatsbürger, die in Deutschland angeln wollen, hat der Online-Ratgeber Simfisch einen gut recherchierten und aufgearbeiteten Beitrag veröffentlich:
Angeln in Deutschland – Риболовля в Німеччині!