Auch die zweite Klage des Lars W. gegen die Erhebung der Fischereiabgabe ist gescheitert. Damit bleibt den Anglern in Schleswig-Holstein dieses wertvolle Förderinstrument erhalten, das uns zahlreiche Fischartenhilfsprogramme, Aus- und Fortbildungen, Beratungsangebote, Öffentlichkeitsarbeit oder barrierefreie Angelplätze ermöglicht.
Die erste Klage war im vergangenen Jahr schnell beendet. Sie hatte fälschlich das Land Schleswig-Holstein als Beklagten benannt und war damit unzulässig, denn die Fischereiabgabe erheben die Kommunen. So richtete sich nun der zweite Versuch gegen die Erhebung für das Jahr 2021 durch die Stadt Kaltenkirchen. Am 20.09.2023 erfolgte die mündliche Verhandlung vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Schleswig. Der Kläger selbst war nicht erschienen. Sein Anwalt aus dem nordrhein-westfälischen Heimerzheim war dem Beklagtenvertreter aus Kiel in fischereilicher Sachkunde überlegen, dafür hatte Letzterer deutlich mehr Kenntnisse im Abgabenrecht.
Fischereiabgabe fördert Fischerei und Fischbestände
Begründet wurde die Klage vor allem mit der Behauptung, es verstoße gegen höherrangiges Recht, also die Verfassung, dass alle Fischereitreibenden in gleicher Weise die Abgabe leisten müssen. Nach Art. 3 Grundgesetz müsse wesentlich Gleiches gleichbehandelt werden, umgekehrt aber wesentlich Ungleiches auch ungleich. Insbesondere zwischen beruflichen Küstenfischern und Anglern bestünden mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten, etwa zu Fangmengen und Fangmethoden. Aber auch zu Fischereiberechtigten (Gewässereigentümern) und Fischereiausübungsberechtigten (Pächtern) gäbe es relevante Abweichungen, nämlich die Hegepflicht, die dem einzelnen Angler nicht obliegt.
Dabei übersah der Kläger, dass die Fischereiabgabe kein Entgelt ist, das konkret bestimmten Rechten oder Pflichten gegenübersteht. Vielmehr dient die Fischereiabgabe der Förderung der Fischerei und der Fischbestände in dem in § 29 LFischG genannten Umfang, und in die Fischbestände greift ein, wer Fische fängt. Alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung dieser Abgabe liegen vor. Das Gericht hätte nur thematisieren können, ob die Fischereiabgabe bei Berufsfischern generell höher ausfallen müsste als bei Freizeitfischern. Ob es sich damit befasst hat, ist bisher nicht bekannt, die Urteilsbegründung wird erst in einigen Tagen veröffentlicht.
Gegner der Fischereiabgabe argumentierte mit Unwahrheiten
Unschön war, dass der klägerische Anwalt seinen Standpunkt mit Unwahrheiten hinterlegte. So behauptete er, die über die Fischereiabgabe geförderten Fischartenhilfsprogramme würde Anglern überhaupt nicht nützen, weil diese Arten von ihnen gar nicht befischt werden dürften. Auch gab er zu einem Förderprojekte die Gesamtkosten über fünf Jahre, von denen die Fischereiabgabe auch nur einen 25%-Anteil trägt, als jährlichen Förderbetrag aus. Ob das bewusst oder aus Unwissenheit geschah, blieb sein Geheimnis. Nach der Verhandlung darauf angesprochen, zuckte er nur mit den Schultern. Das sachkundige Publikum äußerte Unmut, was die Vorsitzende Richterin zur Kenntnis nahm, aber nicht hinterfragte. Das spricht dafür, dass sie sein Vorbringen richtig einordnete, was gut möglich ist, weil der Kläger selbst eine Übersicht zur Mittelverwendung der Fischereiabgabe eingereicht hatte. Daraus ergab sich, dass die viel beangelten Arten wie Aal und Meerforelle gefördert und welche Beträge für welche Projekte eingesetzt werden.
Jedenfalls aber ist nun entschieden: die sich aus dem LFischG von 1996 ergebende Praxis ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der LAV wird dieses Instrument weiterhin intensiv nutzen, um sinnvolle Projekte zu finanzieren.