Fischbesatz nach der guten fachlichen Praxis
In Deutschland hat sich für den Besatz mit Fischen ein Standard herausgebildet, der als die gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen bezeichnet wird. Für den Hegepflichtigen/Angler bedeutet das Handeln nach diesem Standard, dass er sich Rechts-, Naturschutz- und Umweltschutzkonform seiner Freizeitbeschäftigung widmen kann und Konflikten mit der Öffentlichkeit weitestgehend aus dem Weg geht. Die folgenden Zeilen sollen für Schleswig-Holstein erläutern was damit gemeint ist, ähnliche Darstellungen finden sich auch in anderen Bundesländern (Fischereirecht ist Ländersache)
Über allen Erwägungen zum Fischbesatz steht der folgende Grundsatz aus der Präambel des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG):
Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.
In § 3 LFischG folgt ein verpflichtender Hinweis auf die Hege:
(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).
Das LFischG unterscheidet in § 2 die geschlossenen Gewässer von den offenen Gewässern. Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. angelegte stehende Gewässer sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).
Nach § 13 LFischG gilt, dass Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern in der Regel nur zulässig ist mit heimischen und nicht gebietsfremden Fischen. Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen.
In § 3 der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) ist geregelt, welche Fischarten besetzt werden dürfen: nur jene, die in Anlage 1 der BiFVO aufgeführt sind.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die offenen Gewässer in Schleswig-Holstein, zu denen alle Flüsse und Bäche, sowie die meisten Gräben, Seen und viele Teiche gehören.
1. Besatzziele
- Der Fischbesatz dient der Herstellung der natürlichen und selbstständigen Bestandserhaltung und stützt die Bestände von Fischarten, die in der Reproduktion behindert sind.
- Für die Ertragssteigerung kann in eutrophen Gewässern beispw. ein extensiver Karpfenbesatz durchgeführt werden, der die heimische Fischgemeinschaft und das Gewässer selber nicht beeinträchtigtigen darf.
- Die Angelfischerei nutzt die natürliche Produktionskraft ihrer Gewässer und führt den Fischbesatz nicht zum Ersatz herausgefangener Fische durch.
- Es werden möglichst junge Fische besetzt, da jüngere Tiere bis zum Erreichen einer fangbaren Größe mehr organisches Material aus dem Gewässer aufnehmen und anreichern, als Tiere, die zum Zeitpunkt des Besatzes älter sind.
- Jedem Fischbesatz geht eine Gewässerbewertung voraus. In Gewässern, die schon länger bewirtschaftet werden, gehören die chemischen und biologischen Untersuchungen zu den regelmäßig durchgeführten Arbeiten.
- Bestandskontrollen sind eine weitere wichtige Vorbedingung für einen artenreichen und mengenmäßig richtigen Besatz der Gewässer. Untersuchungsergebnisse werden festgehalten. Der Fischbestand wird entsprechend der Größe und Beschaffenheit des Gewässers erhalten und gehegt.
- Ist ein Fischbesatz notwendig, dann stammen die Besatzfische aus gesunden, kontrollierten Beständen und möglichst aus der Umgebung. Es wird grundsätzlich nur mit Jungfischen besetzt. Besatz mit Kreuzungen oder genetisch manipulierten Fischen findet nicht statt.
- Der Besatz mit Fischen zum alsbaldigen Wiederfang unterbleibt.
Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen fischereilichen Bewirtschaftung natürlicher Gewässer (Knösche, 1998) und Leitlinie zum Fischbesatz (Klinger et al., 2003) bei einer Besatzmaßnahme folgende Punkte berücksichtigt:
- Klärung von Besatzgrund und -ziel
- Prüfung der Erfolgsaussichten
- Prüfung ökologischer, fischereilicher und genetischer Risiken
- Beurteilung des Gewässertyps
- Bestimmung des fischereilichen Ertragspotenzials
- Festlegung von Fischart, Besatzmenge und Fischgröße
- Auswahl der Herkunft
- Langfristige Erfolgskontrolle (ausreichender Fang von Fischen, Besatz- und Fangstatistik)
2. Bestimmung der Besatzmengen
Indealerweise liegen Untersuchungen zum Nähstoffangebot (Trophie) des zu besetzenden Gewässers vor. Es ist für Schleswig-Holstein zu vermuten, dass sich die meisten Gewässer bestenfalls in einem meso- bis eutrophen Zustand befinden (Tabelle 1).
Tabelle 1: Einstufung der Trophie von natürlichen Gewässern, Organisation for Economic Cooperation and Developement; Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten Schleswig-Holstein 1986.
Aus dem Nährstoffangebot lassen sich, wie in Tabelle 2 angegeben, Vorschläge für Besatzmengen pro Hektar und Jahr in Stillgewässer ableiten. Diese Angaben sollen lediglich einen Eindruck von den Größenordnung von Besatzmengen vermitteln und ersetzen nicht die selbstständige Einschätzung des zu besetzenden Gewässers.
Tabelle 2: Besatzvorschläge für Stillgewässer. Ministerium f. Umwelt Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW; Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V.; Institut f. Binnenfischerei Potsdam Sacrow (Stck./ha und Jahr).
oligotroph | mesotroph | eutroph |
kein Aalbesatz | 5-10 Stck. Farmaale | 10-20 Stck. Farmaale |
kein Hechtbesatz | 60-100 Stck. Hv/10-20 H1 | 100-150 Stck. Hv/20-30 H1 |
kein Zanderbesatz | 20-50 Stck. Z1/1 Rog.+ 2 Mil. | 60-100 Stck. Z1/1 Rog.+ 2 Mil. |
kein Karpfenbesatz | 10-15 Stck. K2 (kein Besatz) | 15-30 Stck. K2 |
kein Schleienbesatz | 15-30 Stck. S2 | 25-50 Stck. S2 |
Für den Besatz mit Aalen ist zu berücksichtigen:
Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (Der Rat der Europäischen Union, 2007) sollen keine Aale mehr in Gewässer besetzt, aus denen die Abwanderung zum Laichen nicht sichergestellt ist.
Für den Besatz mit Hechten ist zu berücksichtigen:
Besatzmaßnahmen sind bei ausreichenden Reproduktionsmöglicheiten und Habitaten meist wirkungslos.
Für den Besatz mit Karpfen ist zu berücksichtigen:
Karpfen können (wie auch Brassen, Güster, Schleie u.A.) durch ihre Ernährungsweise Bestände von höheren Wasserpflanzen beeinträchtigen. Deswegen ist vorsorglich, besonders in kleinen mesotrophen Seen mit seltenen Pflanzenarten, auf Besatz ganz zu verzichten. Durch Gründeln werden die Pflanzen direkt geschädigt und die Eintrübung durch Gründeln kann den Pflanzenbestand gefährden. Die LFischG-DVO schreibt deswegen eine Hegeplanpflicht auch für Gewässer kleiner 50 ha Fläche vor, die in FFH-Gebieten liegen, den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist.
In Tabelle 3 sind die empfohlenen Mengen für kleine und seltene Arten aufgeführt, die sich auch für den Besatz nach den in §3 genannten Gründen eignen (Aufbau und Erhalt eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes). Dieser Besatz sollte aber erst (wieder) erfolgen, wenn eine Bewertung der vorangegangenen Maßnahmen dies notwendig erscheinen lässt.
Tabelle 3: Empfehlungen für den Besatz mit kleinen und seltenen Arten, Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten (Blohm et al. 1994).
Fischart | Altersklasse | Stückzahl und Jahr |
Ukelei, | einsömmrig (U1) | 100/ha |
Gründling | einsömmrig (G1) | 100/ha |
Steinbeißer | einsömmrig (S1) | >5/ha |
Bitterling | laichreif | >50/ha |
Quappe | einsömmrig (Q1) | 25/ha |
Edelkrebs | ein (E1)- bis zweisömmrig (E2) | > 200 (E1) bis 150 (E2) |
3. Literatur
Arlinghaus, R.; Eva-Maria Cyrus; Erik Eschbach; Marie Fujitani; Daniel Hühn; Fiona Johnston; Thilo Pagel; Carsten Riepe; 2014: Hand in Hand für nachhaltigen Fischbesatz. Hrsg.: Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei im Forschungsverbund Berlin. http://www.besatz-fisch.de/
Baer J., George V., Hanfland S., Lemcke R. & Meyer L.; 2007:. Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e.V., 151 Seiten. download
Blohm, H.-P., D. Gaumert & M. Kämmereit; 1994: Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten. Fischerei in Niedersachsen, Heft 3, 90 S., Hildesheim.
Klinger, H. & Arbeitsgruppe Fischbesatz und Fischhege beim MUNLV; 2003: Leitlinie zum Fischbesatz in Nordrhein-Westfalen -Bestandsbewertung – Besatz – Erfolgskontrolle. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) und Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V., 59 S.
Knösche, R.; 1998: Ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung natürlicher Gewässer unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im norddeutschen Tiefland. Potsdam: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg. 67 S.
Der Rat der Europäischen Union; 2007: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals. Amtsblatt der Europäischen Union, L 248/
Von Siemens, M., S. Hanfland, M. Braun; 2008: Fischbesatz in angelfischereilich genutzten Gewässern. Landesfischereiverband Bayern e.V., 98 Seiten. download