Das Fischereirecht in Schleswig-Holstein enthält zahlreiche Vorschriften, die Fische, Fischbestände und ihre Lebensräume schützen. Die wichtigsten für Anglerinnen und Angler relevanten Regelungen finden sich im Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG), in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO), in der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und in der Küstenfischereiverordnung (KüFVO).

Hier findet ihr die Fischereigesetze des Landes

Fischereigesetz (externer Link)

Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz (LFischG-DVO) (externer Link)

Binnenfischereiverordnung (externer Link)

Küstenfischereiverordnung (externer Link)

Auflistung: Mindestmaße und Schonzeiten in Schleswig-Holstein

Mindestmaße, Schonzeiten und Schutzgebiete

Die BiFVO und die KüFVO legen unter anderem Mindestmaße, Schonzeiten sowie Schutz- und Schongebiete fest. Diese Regeln sollen dazu beitragen, Fischbestände zu erhalten und die Fortpflanzung der Fische zu schützen. Fische, die das geltende Mindestmaß nicht erreicht haben oder während einer Schonzeit gefangen werden, müssen unverzüglich und so schonend wie möglich zurückgesetzt werden.

Mindestmaße und Schonzeiten können geändert werden. Für einzelne Fischarten gelten außerdem zeitweise abweichende Regelungen durch befristete Allgemeinverfügungen. Deshalb sollten sich Anglerinnen und Angler vor jedem Angelausflug über die aktuell geltenden Bestimmungen informieren.

Elektrofischerei und künstliche Vermehrung

Auch die Elektrofischerei ist streng geregelt. Der Einsatz elektrischen Stroms zum Fischfang ist grundsätzlich verboten und nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Fischereibehörde zulässig. Die Elektrofischerei wird unter anderem für möglichst schonende Bestandserhebungen und für den Fang von Laichfischen eingesetzt.

In Fischbrutanstalten können den Elterntieren Eier und Samen entnommen, künstlich befruchtet und anschließend unter kontrollierten Bedingungen erbrütet werden. Solche Maßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz gefährdeter Fischarten und zur Stützung geschwächter Bestände.

Hege und Schutz der Gewässer

Das LFischG misst der Hege eine zentrale Bedeutung bei. Die Hegepflicht umfasst das Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden, artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Gleichzeitig müssen die übrige Gewässerfauna und -flora geschont und geschützt werden.

Wer Fischereirechte an einem offenen Binnengewässer nutzt, muss grundsätzlich einen Hegeplan erstellen. Darin werden unter anderem der Zustand des Gewässers und des Fischbestandes, die fischereiliche Nutzung, Besatzmaßnahmen und weitere Hegeaktivitäten beschrieben und dokumentiert. So soll nachvollziehbar werden, mit welchen Maßnahmen das jeweilige Hegeziel erreicht werden soll.

Auch beim Betreten von Ufern ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen. Das Uferbetretungsrecht ist daher kein uneingeschränktes Recht, sensible Bereiche ohne Rücksicht auf Natur und Eigentum zu nutzen.

Fanggeräte dürfen den Wechsel von Fischen nicht verhindern und Wanderungen zu Laichgebieten nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch an technischen Einrichtungen, etwa Wasserkraftanlagen, müssen wirksame Vorrichtungen vorgesehen werden, die Fische vor Verletzungen und dem Tod schützen.

Fischereischein und Sachkunde

Wer einen regulären Fischereischein erwerben möchte, muss in der Regel zuvor eine Fischereischeinprüfung bestehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für einen tierschutzgerechten, sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Fischen und Gewässern vorhanden sind.

Seit dem 1. Oktober 2025 ist in Schleswig-Holstein zusätzlich die Teilnahme an einem Praxistag Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue, bundesweit vereinheitlichte Prüfungsfragen, die durch einen landesspezifischen Teil für Schleswig-Holstein ergänzt werden. Über den Praxistag hinaus besteht weiterhin keine allgemeine Lehrgangspflicht.

Die Prüfung umfasst fünf Themenbereiche:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerökologie
  • Gerätekunde
  • Rechtskunde

Dazu gehören unter anderem Kenntnisse über Anatomie, Fortpflanzung, Krankheiten und die Bestimmung von Fischarten, über Gewässerökologie und Hege sowie über den sachgerechten Umgang mit Fanggeräten und gefangenen Fischen.

Seit Januar 2026 können Fischereischeine in Schleswig-Holstein erstmals vollständig digital beantragt und genutzt werden. Daneben bestehen weiterhin besondere Regelungen, etwa für den Urlauberfischereischein und für bestimmte gewerbliche Angelangebote.

Was wird zum Angeln in Schleswig-Holstein benötigt: www.lav-sh.de/fischerei-und-erlaubnisschein/

Alles über die Fischereischeinprüfung: www.lav-sh.de/fischereischeinpruefungen/

Wann finden wo die nächsten Fischereischeinkurse statt: www.lav-sh.de/fischereischein/fischereischeinlehrgaenge/

Fischereiabgabe

Zum Angeln in Schleswig-Holstein reicht ein gültiger Fischereischein allein nicht aus. Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich auch die schleswig-holsteinische Fischereiabgabe entrichten. Das gilt ebenfalls für Personen mit einem Fischereischein aus einem anderen Bundesland.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Fischereiabgabe 18 Euro pro Kalenderjahr. Bei der digitalen Zahlung kommt eine jährliche Verwaltungsgebühr des Landes von 2 Euro hinzu, sodass insgesamt 20 Euro zu zahlen sind. Bei einer Antragstellung über eine Behörde fallen höhere Verwaltungsgebühren an. Seit dem 1. Oktober 2025 werden die Nachweise ausschließlich digital ausgestellt; die früheren Klebemarken wurden abgeschafft.

Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe werden zweckgebunden für die Fischerei eingesetzt. Über die Förderung geeigneter Vorhaben entscheidet das Land nach dem gesetzlich geregelten Verfahren unter Beteiligung des Fischereiabgabeausschusses.

Verbotene Fangmethoden und weitere Schutzvorschriften

Das LFischG verbietet Fangmethoden und Geräte, die Fische unnötig verletzen. Der Angelhaken ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zulässig. Verboten ist dagegen das sogenannte Reißen. Dabei soll der Fisch nicht zum Anbiss gebracht, sondern mit dem Haken gezielt an einer beliebigen Stelle des Körpers gehakt werden.

Ebenfalls verboten ist es, kranke oder krankheitsverdächtige Fische in ein Gewässer einzubringen. Solche Regelungen sollen die Ausbreitung von Fischkrankheiten verhindern und vorhandene Bestände schützen.

Gemeinschaftsfischen und Catch & Release

Wettfischen ist in Schleswig-Holstein verboten. Erlaubt ist dagegen ein Gemeinschaftsfischen, wenn der Hegepflichtige des Gewässers zugestimmt hat und der Fang sinnvoll verwertet wird. Bei einem Gemeinschaftsfischen aus Hegegründen kann der Fang beispielsweise auch als Besatz- oder Futtermittel verwendet werden. Kleine Erinnerungsgaben oder Preise von geringem Wert machen aus einem zulässigen Gemeinschaftsfischen nicht automatisch ein verbotenes Wettfischen. Entscheidend sind der tatsächliche Zweck und der Ablauf der Veranstaltung, nicht allein ihre Bezeichnung. Für Gemeinschaftsfischen in Küstengewässern bestehen außerdem Berichtspflichten gegenüber der oberen Fischereibehörde.

Ein von vornherein ausschließlich auf das Fangen und anschließende Zurücksetzen ausgerichtetes Angeln – das reine, geplante Catch & Release – ist nach § 39 LFischG verboten. Für die Belastung des Fisches fehlt beim reinen C & R grundsätzlich der tierschutzrechtlich erforderliche vernünftige Grund. Beim regulären Angeln kann dieser vernünftige Grund insbesondere in der geplanten Nutzung des Fanges als Lebensmittel liegen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder maßige Fisch zwingend entnommen werden muss. Untermaßige, geschonte oder aus anderen rechtlich vorgegebenen Gründen geschützte Fische müssen natürlich zurückgesetzt werden. Auch bei einem maßigen Fisch kann das Zurücksetzen im Einzelfall zulässig sein, wenn er objektiv nicht sinnvoll verwertet werden kann. In jedem Fall muss das Zurücksetzen unverzüglich und so schonend wie möglich erfolgen. Längere Fotositzungen mit einem zurückzusetzenden Fisch sind damit nicht vereinbar.

Auslegungshilfe zum Fangen und Zurücksetzen: www.lav-sh.de/catch-and-release-verboten-schleswig-holstein

Weitere Vorschriften

Neben dem Landesrecht gelten Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union. Sie betreffen unter anderem Fangbeschränkungen, zulässige Fangmengen, Schonregelungen und Fanggeräte. Seit 2026 sieht das EU-Recht für bestimmte Arten der Meeresfreizeitfischerei außerdem elektronische Fangmeldungen vor. Die konkreten Vorgaben und die technische Umsetzung sind jeweils aktuell zu prüfen. Maßgeblich sind immer die geltenden Rechtsvorschriften, Allgemeinverfügungen und amtlichen Hinweise.

Diese Darstellung gibt einen Überblick über besonders anglerisch relevante Vorschriften. Sie ersetzt nicht die Prüfung der aktuellen Rechtslage für das jeweilige Gewässer und die konkret beangelte Fischart.

Rechtsstand: Juli 2026. Berücksichtigt wurden insbesondere die aktuellen Hinweise des Landes Schleswig-Holstein, die geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie die aktuellen Informationen des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e. V.