Wie wir berichteten, gilt seit 2023 ein Verbot der Aalangelei im Meer und „angrenzenden Brackgewässern“.
In der jüngsten Bekanntmachung des Bundes heißt es:
„Darüber hinaus bleibt nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/257 die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3 (Ostsee) , 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in den angrenzenden Brackgewässern der Union einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer weiterhin untersagt. Es gilt unmittelbar und bedarf daher keiner weiteren Umsetzungsrechtsakte durch den Bund oder die Länder.“
Konkret heißt das, dass in den Mündungs- und Übergangsgewässern, die in Schleswig-Holstein unter die Küstenfischereiverordnung fallen, die Verbote der EU (Unionsgewässer) nicht gelten! Die Grenzen des Aalfangverbotes und der sechsmonatigen Aalschonzeit für die Fischerei liegen wie bisher innerhalb der Grenzen des Seefischereigesetzes des Bundes.
Generell gelten für die Grenzen des Seefischereigesetzes laut §1a die Grenzen des §1 der Flaggenrechtsverordnung:
- die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
- bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
Das Verbot der Angelei gilt also konkret nicht:
- Auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),
- Auf der Untereider (binnenseitig des Eidersperrwerks),
- Auf der Schlei (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde)
- Auf der Trave (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe).

Einschränkungen für Berufsfischerei
Die kommerzielle Fischerei auf Aal im Meer wird durch Schonzeiten ebenfalls beschränkt:
- Die Erwerbsfischerei auf den Aal unterliegt einer sechsmonatigen Schonzeit. Diese wird durch die o. g. EU-VO für die Ostsee für den Zeitraum 15.09.2024 bis 15.03.2025 bestimmt.
- Gemäß Bekanntmachung der BLE vom 17.04.2024 (BAnz AT 14.05.2024 B5) wird die Schonzeit für die Erwerbsfischerei auf den Aal in der Nordsee auf den Zeitraum 01.09.2024 bis 28.02.2025 festgelegt.
Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2024 bzw. bis zum Ablauf der o. g. Aalschonzeit in der Erwerbsfischerei im Jahr 2025. Über die im Jahr 2025 ff. geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2024 beraten.
(Quelle https://www.schleswig-holstein.de/)
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Aalangelei in den Mündungs- und Brackgewässern also weiterhin möglich ist in Schleswig-Holstein. Ob es zukünftig Einschnitte mit Augenmaß wie Baglimits oder ein erhöhtes Mindestmaß beim Aalfang geben wird, wird sich zeigen. Wir stehen hierzu im engen Austausch mit der Fischereiverwaltung und Ministerium. Sollten sich hier Entwicklungen abzeichnen, halten wir unsere Angler natürlich umgehend auf dem Laufenden!
Durch die klare Absage einer Ausweitung der Aalschonzeit bzw. des Fangverbotes auf Schleswig-Holsteinische Gewässer macht das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz deutlich, wie es zu den Bestrebungen des Bundesumweltministeriums steht. Auch einer Ausweitung der Befugnisse der EU auf Landesgewässer wurde hier eine Absage erteilt.
Schon im Vorfeld der Entscheidungen in Brüssel hatten sich die Länder, Schleswig-Holstein eingeschlossen, gegen eine drastische Kehrtwende im Aalmanagement ausgesprochen. Über diese klare Position der Länder hinweg hatte der Bundesumweltminister eigene Entscheidungen getroffen. Dass die Schleswig-Holsteinische Landesregierung, vor allem Landwirtschaftsminister Schwarz, mit den getroffenen Regelungen unzufrieden ist, wurde unter anderem in der Tagung des Umweltausschusses zu diesem Thema deutlich.
Stand: 09.02.2023

