Kurzgefaßt: Inzidenz>100=Angelende spätestens 24 Uhr
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird u.a. das Infektionsschutzgesetz geändert. Der Gesundheitsausschuß des Bundestages hatte zuvor eine entsprechende Beschlußempfehlung und einen Bericht dazu vorgelegt.
Noch (Stand 22.04.2021) gilt das Gesetz jedoch nicht. Am 23.04.2021 befaßt sich zunächst der Bundesrat damit. Er kann es allerdings nicht stoppen. Danach soll der Bundespräsident es unterzeichnen. Sofern er auf eine inhaltliche Prüfung verzichtet, könnte es anschließend sofort online im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, womit es dann in Kraft tritt.
Mit dem Gesetz werden dem Bund bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten gegeben, um „eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten“. Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 (Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen), gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Das Gesetz ist zunächst bis Ende Juni 2021 befristet. Für Personen, die geimpft oder anderweitig immunisiert sind, ist noch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geplant, um für sie angemessene Regelungen zu treffen.
Private Zusammenkünfte und Freizeitbeschäftigungen werden auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport treiben dürfen.
Außerdem gelten zwischen 22 Uhr und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen. Aufenthalte außerhalb des Wohnraums sind nur noch gestattet, wenn diese unter anderem zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren dienen.
Eine Ausnahme gilt zum Zweck der körperlichen Bewegung zwischen 22 und 24 Uhr für Personen, die alleine unterwegs sind. In dieser Zeit soll der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft einschließlich des dazugehörigen befriedeten Besitztums erlaubt sein. Sportanlagen dürfen nicht genutzt werden. Das Angeln ist im Gesetzes- und Berichtstext nicht ausdrücklich erwähnt. Da es aber mit körperlicher Bewegung verbunden ist wäre es nicht begründbar, Spaziergänger gegenüber Anglern zu bevorzugen. Nicht gestattet ist jedoch für alle einheitlich ein Aufenthalt in der Umgebung nach 24 Uhr.
Wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird treten die Regelungen am übernächsten Tag außer Kraft.