Auf dem Weg zum Angelgewässer stoßen viele Angler auf die StVO-Verkehrszeichen 250 (Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art) oder 260 (Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge). Soweit ist die Rechtslage klar: aussteigen und zu Fuß weitergehen. Aber was gilt bei den Zusatzzeichen Z 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und Z 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“? Für die Jagd ist es rechtlich geklärt, daß die Befreiung hier gilt. Sie ist als Teil der Urproduktion der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, in den Jagdgesetzen gibt es an verschiedenen Stellen Verbindungen zwischen Jagd, Land- und Forstwirtschaft. Ebenso sind so gekennzeichnete Wege für Erwerbsfischer befahrbar. „Fischereiwirtschaftlicher Verkehr“ steht dem „landwirtschaftlichen Verkehr“ gleich.
Die FDP-Bundestagsfraktion wollte hier für anglerfreundliche Klarheit sorgen und beantragte im Juni 2019, „eine Regelung zu schaffen, die Anglern im Besitz eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlaubt, die Zusatzzeichen Z 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und Z 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ zu passieren.
Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat den Antrag am 23. Oktober beraten, aber leider mit den Stimmen von Union, SPD und den Grünen abgelehnt. Wieder einmal benachteiligt das Kriterium „fischereiwirtschaftlich“ die Angler. Wie schon in unserem Bemühen darum, auch betroffenen Angelvereinen eine Kormoran-Entschädigung zukommen zu lassen, was bisher auch daran gescheitert ist, daß Angler vermeintlich nicht „fischereiwirtschaftlich“ tätig sind. Dabei unterliegen Angler und Erwerbsfischer demselben Fischereirecht und derselben Hegepflicht.