Ein Angler steht mit Watstiefeln im seichten Wasser am Rand eines klaren Küstengewässers und wirft seine Angelrute aus. Der Sandstrand ist mit kleinen Steinen bedeckt, und das Wasser ist grünlich-blau und leicht wellig.
Die gute Nachricht: Die Ufer- und Watangelei bleibt an der Ostsee erlaubt. Foto: Jahr Media / J.Radtke

Mit dem Inkrafttreten der neuen Meeresschutzgebiete in der Ostsee ist für viele Angler in Schleswig-Holstein endlich klar, was gilt: Die Bootsangelei in den neuen Naturschutzgebieten ist verboten. Das Brandungs- und Watangeln von den angrenzenden Stränden bleibt dagegen weiterhin zulässig.

Dass diese Form der Angelei erhalten bleibt, ist für uns ein wichtiger Erfolg. Dafür haben wir uns als Landesangelverband Schleswig-Holstein im gesamten Verfahren mit Nachdruck eingesetzt – von der Mitarbeit im Konsultationsprozess zum Nationalpark Ostsee über den Widerstand gegen die Nationalpark-Pläne bis zum Ausweisungsverfahren der heutigen Schutzgebiete. Ohne diesen Einsatz wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Ufer- und Watangelei an den betroffenen Küstenabschnitten weggefallen.

Hier könnt ihr euch anschauen, wo die neuen Schutzgebiete liegen: Kartenansicht NSGs Umweltportal

Hier findet ihr die

Ja zum Schutz der Ostsee

Für uns war von Anfang an klar: Wir stehen zu einem wirksamen Schutz der Ostsee. Gerade wir Angler erleben den Zustand des Meeres unmittelbar. Wir sehen die Probleme, unterstützen sinnvolle Maßnahmen und begrüßen alles, was den ökologischen Zustand der Ostsee tatsächlich verbessert.

Genauso klar ist für uns aber auch: Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar, verhältnismäßig, fachlich belastbar und wirkungsvoll sein. Es ist nicht sinnvoll, einer einzelnen Nutzergruppe Verbote aufzuerlegen, wenn weder nachvollziehbar belegt ist, dass davon ein messbarer Nutzen für die Schutzziele ausgeht, noch geprüft wurde, ob es mildere Alternativen zu einem Verbot gibt.

Verbot der Bootsangelei ist nicht nachvollziehbar

Diese nachvollziehbare Begründung fehlt aus unserer Sicht beim Verbot der Bootsangelei. In den Unterlagen zur Schutzgebietsausweisung wird pauschal auf mögliche Auswirkungen der Freizeitfischerei auf das Nahrungsnetz verwiesen und die besondere Schutzwirkung von „no-take-Zonen“ (ohne jede Fischerei) hervorgehoben. Das reicht aus unserer Sicht nicht aus.

Wer ein so weitreichendes Verbot erlässt, muss konkret darlegen, welche Arten betroffen sind, wie groß der tatsächliche Einfluss ist, welche Schutzgüter dadurch beeinträchtigt werden und warum ausgerechnet ein Totalverbot erforderlich sein soll. Diese belastbare Herleitung sehen wir bis heute nicht. In den Begründungen werden lediglich Annahmen getroffen, die auf Daten basieren, welche den Zuständen in der Ostsee und der Struktur der Freizeitfischerei nicht gerecht werden.

Die Realität der Bootsangelei

Die Bootsangelei in den betroffenen Gebieten richtet sich vor allem auf Plattfische, insbesondere auf Scholle. Flunder und Kliesche fallen als Beifang an. Gerade bei diesen Arten sehen wir keinen sachlichen Grund für ein pauschales Verbot. Es handelt sich aus unserer Sicht nicht um Bestände, bei denen die Freizeitfischerei vom Boot in diesen Gebieten einen erkennbar schädlichen Einfluss auf Populationen oder das Nahrungsgefüge ausübt. Vielmehr geht es um umfangreiche und stabile Bestände, die grundsätzlich nachhaltig genutzt werden können.

Bei hochmobilen Arten wie Meerforelle, Hornhecht oder Makrele wird die Begründung „Einfluss durch Fischentnahme“ noch schwächer. Diese Fische sind nicht kleinräumig an einzelne Teilflächen gebunden. Ein lokales Angelverbot schützt sie daher nicht. Die Fische wandern, die Nutzung verlagert sich, und die Bestandsentwicklung wird großräumig bestimmt. Auch hier sehen wir keinen überzeugenden Nachweis für einen relevanten Schutzbeitrag.

Zwei Angler in Bellybooten treiben auf der ruhigen, sommerlichen ostsee vor dem Strand umher. Die Szene wirkt ruhig und friedlich.
Diese beiden Plattfischangler sollen aus den neuen Naturschutzgebieten verschwinden. Wir verstehen nicht, warum.

Arten wie Sprotte oder Sandaal, die als Beute für Seevögel und Meeressäuger besonders bedeutsam sind, spielen in der Bootsangelei praktisch keine Rolle. Hering ist in den betroffenen Gebieten kein Zielfisch und wird dort kaum gefangen. Dorsch wird überhaupt nicht mehr beangelt. Andere gelegentliche Beifänge werden in der Regel zurückgesetzt. Dass das Verbot der Bootsangelei hier einen spürbaren positiven Effekt auf das Nahrungsnetz haben soll, ist für uns deshalb nicht plausibel.

Ein Verbot braucht eine belastbare Begründung

Für uns ist deshalb der entscheidende Punkt: Ein so erheblicher Eingriff braucht mehr als allgemeine Annahmen. Er braucht eine datenbasierte, überprüfbare und in sich schlüssige Begründung. Solange diese fehlt, bleibt das Verbot aus unserer Sicht fachlich angreifbar und unverhältnismäßig.

Hinzu kommt, dass Bootsangler die einzige Freizeitnutzergruppe sind, für die ein vollständiges Verbot gilt. Andere Freizeitnutzungen werden entweder nur eingeschränkt oder bleiben weiterhin zulässig. Dort wurde bei der Wahl der Schutzmaßnahmen erkennbar zwischen möglichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und den Folgen von Einschränkungen abgewogen. Genau eine solche nachvollziehbare Abwägung vermissen wir bei der Behandlung der Bootsangelei.

Mildere Lösungen wären möglich gewesen

Wir haben im Verfahren immer wieder deutlich gemacht, dass es auch andere Wege gegeben hätte. Denkbar gewesen wären etwa Entnahmebegrenzungen, zeitlich befristete Schutzfenster, Einschränkungen bestimmter Angelmethoden oder Lenkungsmaßnahmen für sensible Bereiche.

Solche Regelungen wären zielgenauer und deutlich besser zu begründen gewesen als ein pauschales Verbot. Sie hätten Schutz und Nutzung differenziert miteinander verbunden, statt eine traditionsreiche Form der Küstenangelei vollständig auszuschließen.

Wen das Verbot trifft

Die Bootsangelei ist nicht nur Freizeitbeschäftigung. Für viele Menschen ist sie Teil der Küstenkultur in Schleswig-Holstein, Teil persönlicher Lebensqualität und Ausdruck gelebter Naturverbundenheit. Viele Anglerinnen und Angler verbinden mit Revieren wie vor Falshöft oder am Flügger Sand Erinnerungen, Erholung und intensive Naturerlebnisse.

Doch Angler nutzen diese Gebiete nicht nur zur Erholung, sondern gewinnen dort auch hochwertige und nachwachsende Lebensmittel. Die Angelei ermöglicht eine nachhaltige und moderne Form der Selbstversorgung. Sie verbindet Naturverbundenheit, bewusste Ernährung und verantwortungsvolle Nutzung in besonderer Weise. Dies geschieht unter klaren gesetzlichen Vorgaben und mit einer Methode, die sowohl hinsichtlich des Tierwohls als auch des Einflusses auf das Ökosystem besonders positiv einzuordnen ist.

Daneben hat die Bootsangelei auch wirtschaftliche Bedeutung. An ihr hängen Ferienunterkünfte, Campingplätze, Bootsvermieter, Anbieter geführter Angeltouren, Handel und Gastronomie. Ein pauschales Verbot trifft deshalb nicht nur die Anglerschaft, sondern auch die touristische Wertschöpfung in den Küstenregionen.

Ein weiter, menschenleerer Sandstrand erstreckt sich entlang der Ostseeküste. Im Vordergrund steht ein verwittertes Holzschild mit der Aufschrift „Naturschutzgebiet – Durchgang verboten“. Dahinter führt ein schmaler Sandweg durch die Dünenlandschaft, die durch Pfosten und Seile abgegrenzt ist. Ein weiteres gelbes Hinweisschild steht in der Ferne. Links liegt ruhig die Ostsee, rechts ziehen sich niedrige Dünen und spärliche Vegetation entlang.
NSG – Durchgang verboten … auch so hätte es an der Ostsee nun aussehen können. Wir werten den Erhalt der Uferangelei als Erfolg für die Angler.

Wir prüfen juristische Schritte

Trotz des wichtigen Erfolgs bei der Ufer- und Watangelei bleibt für uns klar: Das Verbot der Freizeitfischerei vom Boot in den neuen Naturschutzgebieten wollen wir nicht einfach hinnehmen. Der LAV Schleswig-Holstein prüft deshalb gemeinsam mit dem DAFV juristische Schritte gegen diese Regelungen.

Fazit:

Uns wurde nach wie vor keine sinnvolle Begründung für das Bootsangelverbot präsentiert. Daher halten wir es nicht für akzeptabel. Angler nutzen die Schutzgebiete nicht nur für Freizeit und Erholung. Sie fangen dort auch hochwertige Lebensmittel und leisten damit einen konkreten, sinnvollen Beitrag zur eigenen Nahrungsmittelversorgung. Genau diese Form der nachhaltigen und modernen Selbstversorgung ist gesellschaftlich gewollt. Sie verbindet Naturverbundenheit, bewusste Ernährung und verantwortungsvolle Nutzung auf besondere Weise. Dass ausgerechnet diese Aktivität ausgeschlossen wird, während andere Freizeitnutzungen ohne vergleichbaren Versorgungscharakter weiterhin möglich bleiben, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und eine klare Ungleichbehandlung.tangelei zeigt, dass sich Einsatz lohnt. Der Streit um das Verbot der Bootsangelei ist für uns nicht beendet. Wir bleiben dran – für die Angler, für unsere Küste und für vernünftige, fachlich begründete Lösungen.