Verschiedene Angelbleie und Beschwerungen in unterschiedlichen Formen und Größen auf weißem Hintergrund – darunter Krallenblei, Brandungsblei, Birnenblei, Sandgewicht und mehrere kleine Grund- und Laufbleie.
Blei ist bisher kaum wegzudenken – doch Alternativen sind durchaus vorhanden (z.B. bleifreies Schrotblei ganz rechts).

Am 29. April 2026 hat der REACH-Ausschuss der Europäischen Union dem Vorschlag der EU-Kommission für ein Verkaufsverbot von Blei in Angelgeräten zugestimmt. Damit rückt eine weitreichende Einschränkung für bleihaltige Angelprodukte näher. Wichtig ist: Beschlossen wurde ein Verkaufsverbot, kein generelles Verwendungsverbot am Wasser. Bereits vorhandene Bleie und Köder dürfen damit weiterhin genutzt werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick

  • Betroffen ist der Verkauf, nicht die Verwendung bleihaltiger Angelgeräte.
  • Künftig erlaubt: maximal 1 Gewichtsprozent Blei in betroffenen Produkten.
  • Drop-in-Bleigewichte und Bleidraht: Verkaufsverbot 6 Monate nach Inkrafttreten.
  • Bleigewichte und Köder bis 50 Gramm: Verkaufsverbot 3 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Bleigewichte und Köder über 50 Gramm bis 1 Kilogramm: Verkaufsverbot 5 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Warnhinweise im Handel: während der Übergangsfristen verpflichtend.
  • Ausnahmen: unter anderem bestimmte Köder aus Kupferlegierungen sowie sehr kleine Klemmbleie bis 0,06 Gramm unter Auflagen.
  • Nächster Schritt: EU-Parlament und Rat können innerhalb von drei Monaten Einwände erheben. Ohne Einwände kann die Verordnung veröffentlicht werden und in einigen Monaten in Kraft treten.

Für die Anglerinnen und Angler in Schleswig-Holstein heißt das: Ruhe bewahren, Bestände nicht übereilt entsorgen und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Gleichzeitig ist klar, dass sich Handel und Angelei schrittweise auf bleifreie Alternativen einstellen müssen.

Der LAV Schleswig-Holstein steht für verantwortungsvolle, naturverträgliche Angelfischerei. Unsere Vereine und Mitglieder leisten seit Jahrzehnten praktische Arbeit für Gewässer, Fischbestände und intakte Lebensräume. Die allermeisten Angler in SH sind durchaus bereit, sich zum Wohle der Natur einzuschränken. Regelungen aus Brüssel müssen dabei jedoch fachlich belastbar, bezahlbar und praxistauglich sein. Entscheidend ist, dass funktionierende Alternativen verfügbar sind und die Angelfischerei als wichtige Freizeitnutzung nicht unnötig belastet wird.

Sobald es bei diesem Thema neue Entwicklung gibt, informieren wir euch natürlich auf unserer Homepage.


Pressemitteilung des DAFV, 04. Mai 2026

EU-Bleibeschränkung für Angelgeräte: Aktueller Stand und Einordnung des DAFV

Am 29. April 2026 hat der REACH‑Ausschuss der Europäischen Union mit knapper Mehrheit dem Vorschlag der EU‑Kommission für ein Verkaufsverbot von Blei in Angelgeräten zugestimmt.

Der verabschiedete Text wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Beide Institutionen haben drei Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht geschehen, kann die EU-Kommission die Verordnung verabschieden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. In diesem Fall könnte der Gesetzestext in etwa vier bis fünf Monaten in Kraft treten.

Der finale Wortlaut der Verordnung liegt derzeit noch nicht öffentlich vor. Laut der European Fishing Tackle Trade Association (EFTTA) ergeben sich jedoch folgende Kernelemente und Übergangsregelungen.

Geplante Beschränkungen und Übergangsfristen (nach aktuellem Kenntnisstand)

  • Die Regelungen betreffen ausschließlich den Verkauf, nicht die Verwendung von bleihaltigen Angelgeräten.
  • Betroffene Produkte dürfen künftig maximal 1 Gewichtsprozent Blei enthalten.
  • Drop‑in‑Bleigewichte und Bleidraht: Verkaufsverbot 6 Monate nach Inkrafttreten.
  • Bleigewichte und Köder bis einschließlich 50 Gramm: Verkaufsverbot 3 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Bleigewichte und Köder über 50 Gramm bis 1 Kilogramm: Verkaufsverbot 5 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Einzelhändler sind während der Übergangsfristen verpflichtet, Warnhinweise an bleihaltigen Produkten anzubringen.

Vorgesehene Ausnahmen (Überprüfung 10 Jahre nach Inkrafttreten)

  • Köder aus Kupferlegierungen mit einem Bleigehalt von unter 3 Gewichtsprozent (Metallanteil).
  • Klemmbleie (so genannte Split-Shots) bis maximal 0,06 Gramm, sofern sie in auslaufsicherer und kindersicherer Verpackung in den Verkehr gebracht werden.

Verwendungsverbot weiterhin politisch umstritten

Ursprünglich hatte die EU‑Kommission auch ein Verwendungsverbot für bleihaltige Angelgeräte vorgeschlagen. Dieses fand im REACH‑Ausschuss jedoch keine ausreichende Mehrheit und wurde laut EFTTA nur knapp abgelehnt. Die EFTTA spricht sich weiterhin für ein Verwendungsverbot aus. Ein isoliertes Verkaufsverbot verhindert nicht, dass bleihaltiges Angelgerät weiter am Wasser verwendet und Angelköder aus Blei selbst gegossen werden. Weiterhin besteht die Gefahr eines unfairen Wettbewerbs durch illegale Importe aus dem Ausland.

Die EFTTA hat angekündigt, ihre Lobbyarbeit bei EU‑Rat und EU‑Parlament fortzusetzen. Sollte dies erfolgreich sein, würde sich der derzeitige Zeitplan um mehrere Monate verlängern.

Position des DAFV

Der Deutsche Angelfischerverband e. V. (DAFV) begleitet den europäischen Prozess weiterhin eng und bringt sich auf fachlicher und politischer Ebene ein. Der Verband hat bereits in früheren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass der Beitrag der Angelfischerei zur Bleibelastung von Gewässern nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand vergleichsweise gering ist und belastbare Nachweise für relevante ökologische Schäden fehlen.

Gleichzeitig bekennt sich der DAFV zur Verantwortung für den Gewässer‑ und Umweltschutz und steht wissenschaftlich fundierten, verhältnismäßigen Regelungen mit ausreichenden Übergangsfristen offen gegenüber.

Entscheidend ist aus Sicht des Verbandes, dass:

  • die Angelfischerei als naturverträgliche Freizeitnutzung erhalten bleibt,
  • praktikable, bezahlbare und sichere Alternativprodukte verfügbar sind,
  • soziale, kulturelle und wirtschaftliche Auswirkungen angemessen berücksichtigt werden,
  • Rechtsklarheit und Vollzugstauglichkeit gewährleistet sind.

Der DAFV wird den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und seine Mitglieder sowie die Öffentlichkeit zeitnah und transparent über neue Entwicklungen informieren.