Ein Hecht liegt auf einer dünnen Schneedecke am Ufer eines Sees. Im Hintergrund spiegelt sich ein kahler Baum im Wasser. Ein Messer mit einem dunklen Griff ist neben dem Fisch im Schnee eingesteckt. Die Szene zeigt eine ruhige, natürliche Umgebung, vermutlich an einem Wintertag.
Messer gehören bei der Angelei dazu. Das neue Waffenrecht hat unter Umständen Bedeutung für den Transport von Messern zum Gewässer.

Ende 2024 wurde das Recht zum Führen von Messern weiter beschränkt. Ein Messer „führt“, wer es außerhalb der eigenen Wohnung zugriffsbereit (= wenn es mit bis zu drei Handgriffen erreicht werden kann) bei sich trägt.

Messer jeglicher Art dürfen bei öffentlichen Veranstaltungen (Ausstellung, Disko, Kino, Markt, Sportereignis, Volksfest) und im Personenfernverkehr nicht geführt werden, egal, wie das Messer beschaffen ist. Die Bundesländer können durch Rechtsverordnung regeln, dass Städte und Gemeinden weitere Verbotszonen einschließlich des Personennahverkehrs einrichten. Bei Veranstaltungen und in Verbotszonen dürfen Messer daher nur „nicht zugriffsbereit“ transportiert werden.

An anderen Orten erlaubt ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge bis 12 cm und (Taschen)Messer, deren klappbare Klinge nicht einhändig feststellbar ist, sowie weitere Messer, sofern ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. So könnte etwa für einen großen gefangenen Fisch ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm erforderlich und deshalb vom Verbot ausgenommen sein, aber nur am Ort und zu der Zeit des anerkannten Einsatzes.

Generell nicht geführt werden dürfen Einhandmesser. Diese sind technisch so konzipiert, dass sie in einer Hand gehalten und die Klinge mit dem Daumen derselben Hand geöffnet und festgestellt werden kann. Für sie greift auch kein Ausnahmegrund, weil das waidgerechte Versorgen gefangener Fische mit erlaubten Messermodellen erfolgen kann.

Messer, die nicht geführt werden dürfen, sind in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Dies gilt zum Beispiel für den Weg zum Angeln in öffentlichen Verkehrsmitteln (Personenfernverkehr, -Nahverkehr, wo es verboten ist).

Nicht nur das Führen, sondern bereits der Besitz (zu Hause) ist generell verboten für Springmesser, ausgenommen die Klinge springt seitlich aus dem Griff heraus, der herausragende Teil der Klinge ist höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen, Fallmesser, Faustmesser und Faltmesser (Butterflymesser/Balisong).

Robert Vollborn, Geschäftsführer LAV-SH